Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschuldigte und C.________ eine Wohnung von knapp 16m2 geteilt haben und dort Verpackungsmaterial offen herumgelegen hat, den übermässig hohen Mietzinszahlungen sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte C.________ beim Aufbereiten der Drogen gesehen hat, muss der Beschuldigte von den Drogengeschäften seines Mitbewohners gewusst und diese bewusst unterstützt haben, indem er seine Wohnung zur Verfügung stellte. Ihm musste im Weiteren bewusst gewesen sein, dass er mit dem Zur-Verfügung-Stellen seiner Wohnung einen kausalen Beitrag leistete und damit den Drogenhandel für C._____