Dies ist auch nicht nötig – Eventualvorsatz genügt. Aus der Sicht des Gerichts waren die verbotenen Handlungen offensichtlich; A.________ musste angesichts seiner Beobachtungen befürchten bzw. nahm er in Kauf, dass es um mehr als nur um ein paar Joints/Portionen ging. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 25 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG erfüllt sind und A.________ somit der Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und entsprechend zu verurteilen ist.