(A.________ habe ihn gesehen, wie er das Heroin aufbereitet habe) sowie mit dem von der Polizei festgestellten, vor dem Bett herumliegenden Verpackungsmaterial steht für das Gericht fest, dass A.________ seinem Mitbewohner (Untermieter) die Wohnung für die Aufbewahrung, Verarbeitung und spätere Veräusserung von Drogen zur Verfügung gestellt hat. Mindestens musste er ernsthaft annehmen, dass er mit dem „Zur-Verfügung-Stellen“ seiner Wohnung illegale Tätigkeiten (Handel mit Drogen) erleichterte, selbst wenn ihm diese (glaubhaft) nicht bis ins Detail bekannt waren bzw. bekannt sein mussten. Dies ist auch nicht nötig – Eventualvorsatz genügt.