Auch bezüglich des subjektiven Beihilfetatbestandes scheint die Situation angesichts des Beweisergebnisses klar. Mit dem „Zur-Verfügung-Stellen“ der Wohnung (Vorabkontakte mit einer nicht in Erscheinung tretenden, sich im Ausland befindenden Drittperson; Abgabe eines Wohnungsschlüssels; relativ hohe „Mietzins“-Zahlungen) und den Aussagen von C.________ (A.________ habe ihn gesehen, wie er das Heroin aufbereitet habe) sowie mit dem von der Polizei festgestellten, vor dem Bett herumliegenden Verpackungsmaterial steht für das Gericht fest, dass A.__