19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig erklärt und rechtskräftig verurteilt wurde, womit eine Haupt- bzw. Vortat im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vorliege, um eine mögliche Gehilfenschaft des Beschuldigten zu prüfen (pag. 591 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter gelangte sie zu folgendem Ergebnis (pag. 593 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der objektive Beihilfetatbestand ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts erfüllt. Mit Verweis auf die Ausführungen zum Beweisergebnis sowie in Anlehnung an das Beispiel mit dem „Zur-Verfügung-