_ nicht möglich gewesen, dem Betäubungsmittelhandel in dieser Form nachzugehen, was der Beschuldigte wusste und wollte. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 29. April 2019 bis 25. Juni 2019 für C.________ vier Mal Haschisch à je CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 120.00, erwarb und ihm davon in seiner Wohnung in D.________ übergab, so dass dieser mindestens drei Joints drehen konnte. III. Rechtliche Würdigung