__ sowie der überhöhten Mietzinszahlung von CHF 1'500.00 bzw. CHF 1'200.00 für einen Monat musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass C.________ eine Menge an Betäubungsmitteln besitzt und veräussert, die die Gesundheit vieler Menschen gefährden würde. Ohne das Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung an der E.________(Strasse) in D.________ wäre es C.________ nicht möglich gewesen, dem Betäubungsmittelhandel in dieser Form nachzugehen, was der Beschuldigte wusste und wollte.