Konkret handelte C.________ in der Zeit vom 29. April 2019 bis 25. Juni 2019 von der Wohnung aus mit einer Menge im qualifizierten Bereich, wobei er vom Beschuldigten beim Umverteilen der Drogen gesehen wurde. Aufgrund der Zuweisung von einem unbekannten Albaner, eigener Feststellungen, der Zeitdauer des Aufenthaltes von C.________ sowie der überhöhten Mietzinszahlung von CHF 1'500.00 bzw. CHF 1'200.00 für einen Monat musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass C.________ eine Menge an Betäubungsmitteln besitzt und veräussert, die die Gesundheit vieler Menschen gefährden würde.