22 9.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet nach den vorangegangenen Erwägungen die angeklagten Sachverhalte als erstellt. Nach gesamthafter Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel steht somit fest, dass der Beschuldigte im Auftrag eines Unbekannten («G.________») sein Studio an der E.________(Strasse) in D.________ entgeltlich zur Verfügung gestellt hat, im Wissen, dass es sich bei C.________ um einen Drogenläufer handelte, welcher von der Wohnung aus seinen Drogengeschäften nachging. Konkret handelte C.__