eine anderweitige Interpretation lassen die Nachrichten «Ee bro find weed» und «yes bro» schlicht nicht zu. Die Aussagen C.________’s, er habe beim Beschuldigten vier Mal Haschisch bezogen und dafür CHF 120.00 bezahlt, sind damit in den Augen der Kammer überzeugend und glaubhaft, auf sie kann abgestellt werden. Dass er dem Beschuldigten für eine Portion à 3 Zigaretten CHF 30.00 gezahlt hat, deckt sich zudem mit den objektiven Beweismitteln, mithin dem zweiten Chatverlauf, welchem zu entnehmen ist, dass er «for sigarete» «20», «10», verlangte. Diese Nachricht kann kaum anders verstanden werden, als dass der Beschuldigte für diese Ration, welche er für C.______