Aus dem zweiten Chatverlauf, datierend vom 22. Juni 2019, ergibt sich zwar vorerst nicht direkt, ob der Beschuldigte für C.________ die leichte Droge nun organisiert hat oder nicht, zumal auf die Frage C.________’s, ob der Beschuldigte «Weed» habe, keine schriftliche Nachricht, sondern zwei Anrufe folgten. Hingegen ergibt sich aus dem ersten Chatverlauf, datierend vom 19. Juni 2019, sehr genau, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift festgehalten – für C.________ leichte Drogen besorgt hat; eine anderweitige Interpretation lassen die Nachrichten «Ee bro find weed» und «yes bro» schlicht nicht zu.