9.3.2 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Vorinstanz erachtete es in Bezug auf den zweiten angeklagten Sachverhalt aufgrund der Telefonauswertung als erstellt, dass der Beschuldigte für C.________ leichte Drogen, mithin Haschisch, für dessen Eigenkonsum organisiert hatte (pag. 590, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In erster Linie gründet der Vorwurf auf den erhobenen Daten aus dem sichergestellten Mobiltelefon H.________ des Beschuldigten. Einem dort gespeicherten Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und C.________ lässt sich Folgendes entnehmen: