es wäre vielmehr eine vollumfängliche Schuldzuweisung zu erwarten gewesen. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass aufgrund des sehr kleinen Wohnraums, welchen sich der Beschuldigte und C.________ geteilt haben, der überhöhten Mietzinszahlung sowie auch der konstanten Kernaussage C.________’s, der Beschuldigte habe ihn mit den Drogen gesehen, erstellt ist, dass der Beschuldigte von den Drogengeschäften, die von seiner Wohnung aus getätigt wurden, gewusst haben muss. 9.3.2 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz