127 Z. 161 f.). Auf seine Aussagen kann auch deshalb im Wesentlichen abgestellt werden, weil er den Beschuldigten zu keiner Zeit übermässig belastete, was normalerweise ein Lügensignal darstellt. Er machte insbesondere nicht geltend, der Beschuldigte habe ihm in irgendeiner Weise geholfen. C.________ gab gar an, der Beschuldigte habe nur vom Heroin, nicht jedoch vom Kokain gewusst (pag. 127 Z. 169; pag. 144 Z. 203 f.; pag. 148 Z. 380). Am Anfang habe er es zudem nicht gewusst, bis er ihn einmal gesehen habe, wie er Heroin gemischt habe (pag. 144 Z. 220 ff.). Beim Abpacken des Heroins habe ihm der Beschuldigte nicht geholfen, das habe er alleine gemacht (pag. 148 Z. 443 f.). Hätte C.__