Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der sichergestellten Chats sowie der überhöhten Mietzinszahlung, musste der Beschuldigte bereits ab Ankunft C.________’s über die deliktische Tätigkeit informiert gewesen sein. Dass die Aussagen von C.________ hinsichtlich der Kenntnis des Beschuldigten von der deliktischen Tätigkeit nicht gänzlich einheitlich sind, ist nicht von der Hand zu weisen, ändert jedoch am Ergebnis nichts. Prima facie einleuchtend ist die Erklärung seinerseits, der Beschuldigte habe es mitbekommen, weil die Wohnung klein gewesen sei (pag. 127 Z. 161 f.).