154 Z. 731). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte genau wusste, was C.________ in der Wohnung gemacht hat bzw. welche Art von Geschäften er getätigt hat, und dies nicht erst, als er von der Polizei verhaftet worden ist. Was die Verteidigung diesbezüglich vorbringt – nämlich, dass der Zeitpunkt festzustellen sei, an welchem der Beschuldigte C.________ habe beobachten können – vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der sichergestellten Chats sowie der überhöhten Mietzinszahlung, musste der Beschuldigte bereits ab Ankunft C.________’s über die deliktische Tätigkeit informiert gewesen sein.