Seine krampfhafte Bemühung, in der darauffolgenden Einvernahme seine Aussage dahingehend zu korrigieren, der Gedanke sei ihm erst später gekommen, zielt zudem ins Leere. Für die Kammer ist vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte seinen Mitbewohner tatsächlich gesehen hat, als dieser Drogen gemischt hatte, zumal auch er zu Protokoll gegeben hat, der Beschuldigte habe ihn mal gesehen, als er auf der Toilette [Anm.: Gemeint wohl im Badezimmer] gewesen sei (pag. 154 Z. 731).