197 Z. 87 ff.). Wie der Beschuldigte lediglich aus dem Umstand, sein Mitbewohner sei eine halbe Stunde im Badezimmer gewesen, und ohne etwas durch das Schlüsselloch beobachten zu können, schliesst, dieser habe wohl etwas mit Drogen zu tun gehabt, erschliesst sich für die Kammer nicht. Seine krampfhafte Bemühung, in der darauffolgenden Einvernahme seine Aussage dahingehend zu korrigieren, der Gedanke sei ihm erst später gekommen, zielt zudem ins Leere.