Vielmehr geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte C.________ bei sich wohnen liess, und zwar im Wissen, dass dieser von der Wohnung aus Drogenverkäufen nachgehen würde. Die Generalstaatsanwaltschaft monierte zu Recht, dass jemand für eine Wohnung von 16m2 bzw. deren Hälfte kaum einen Mietzins von CHF 1'500.00 oder CHF 1'200.00 zahlen würde und dass die Bezahlung einer solch übersetzten Miete auf Wissen schliessen lasse, weil damit ein gewisses Risiko abgedeckt werde. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vor-