Auf Frage, wie es komme, dass er einfach so eine unbekannte Person bei sich übernachten lasse und ihr sogar einen Schlüssel zur Wohnung aushändige, gab der Beschuldigte an, er habe gedacht, sie hätten sich kennengelernt und dass er nichts machen werde. Er habe ihm den Schlüssel gegeben, damit er rausgehen und dann den Schlüssel in den Briefkasten legen könne (pag. 196 Z. 56 ff.). Im Rahmen der Schlusseinvernahme wollte sich der Beschuldigte zu C.________ nicht mehr äussern (pag. 209 Z. 182 ff.). Dass der Beschuldigte und C.________ sich 10 – 12 Tage vor der Anhaltung kennengelernt haben sollen, stellt eine höchst unglaubhafte Geschichte dar. Nicht nur hat C.___