18 nicht gesehen zu haben, kann es sich folglich um nichts anderes als eine reine Schutzbehauptung handeln. Mit der Generalstaatsanwaltschaft deutet auch die Geschichte des Beschuldigten, wie er C.________ kennengelernt hat, darauf hin, dass er um dessen deliktische Tätigkeit hier gewusst haben muss, zumal er eine solche sonst nicht hätte vorbringen müssen. Im Rahmen seiner Ersteinvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die albanische Person – C.________ – bei der K.________ kennengelernt, sie hätten sich dort unterhalten.