In erster Linie wird dies aus dem Umstand ersichtlich, dass der Beschuldigte und C.________ sich eine Wohnung von gerade mal 16m2 geteilt haben, wobei es keine abschliessbaren Zimmer oder eine Raumaufteilung gegeben hat (vgl. Plan der Wohnung Nr. 24 an der E.________(Strasse), pag. 237; pag. 133 Z. 433 ff.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zudem richtig festgestellt hat, wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vor dem Bett Verpackungsmaterial gefunden (pag. 235); dieses musste der Beschuldigte gesehen haben, hat man doch bereits bei Eintritt in die Wohnung sowie auch von der Küche aus direkte Sicht auf den Schlafbereich (pag.141 Z. 59 f.;