_ bei sich habe wohnen lassen. Ein weiteres starkes Indiz sieht die Generalstaatsanwaltschaft schliesslich darin, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ein Kontakt mit einer albanischen Nummer festgestellt werden konnte, mit welchem offensichtlich über Mietzinszahlungen gesprochen worden sei und mit welchem auch C.________ hinsichtlich der Drogengeschäfte in regem Kontakt gestanden habe (pag. 661 f. Ziff. 7 der Stellungnahme). Mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft gelangt auch die Kammer zur Überzeugung, dass der Beschuldigte von der deliktischen Tätigkeit C.________’s Kenntnis gehabt haben muss. In erster Linie wird dies aus dem Umstand ersichtlich,