Dass C.________ zudem immer wieder für kurze Zeit die Wohnung verlassen habe, könne dem Beschuldigten ebenfalls nicht entgangen sein. Auch das Aussageverhalten des Beschuldigten spreche für dessen Wissen um den Drogenhandel, zumal seine Aussage, er habe C.________ bei der K.________ kennengelernt, völlig realitätsfremd sei. Die Erfindung dieser Geschichte zeige, dass er sich des Unrechtsgehalts seiner Handlung bewusst gewesen sei, als er C.________ bei sich habe wohnen lassen.