17 habe. Danach habe er von sich aus klargestellt, dass er nicht mit dem Beschuldigten darüber gesprochen und dass dieser nicht gewusst habe, dass er Drogen verkaufe, bis er ihn einmal auf der Toilette beim Mischen von Heroin gesehen habe. Die Vorinstanz habe die Aussagen in nicht nachvollziehbarer Weise einseitig zum Nachteil des Beschuldigten gewürdigt; insbesondere hätte sie den Zeitpunkt feststellen müssen, wann der Beschuldigte C.________ gesehen habe, da dies für den Gehilfenvorsatz rechtserheblich sei.