9.3.1.3 Kenntnis der deliktischen Tätigkeit Der Beschuldigte bestreitet des Weiteren, von der deliktischen Tätigkeit seines Mitbewohners, C.________, gewusst zu haben. Er lässt diesbezüglich durch seine Verteidigung vorbringen, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Kenntnis der Tätigkeit von C.________ im Wesentlichen auf dessen Aussagen abgestellt. Der Beschuldigte habe allerdings stets zu Protokoll gegeben, nichts mit Drogen zu tun und von der deliktischen Tätigkeit C.________’s nichts gewusst zu haben.