130 Z. 331 ff.). Er habe das Haus via Haupteingangstüre verlassen und sei via Garage wieder ins Haus zurückgegangen (pag. 143 Z. 188 f.). Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass auf die Aussagen von C.________ abgestellt werden kann; diese erweisen sich als nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich dagegen mehrheitlich als reine Schutzbehauptungen. Für die Kammer ist nach dem Gesagten erstellt, dass C.________ spätestens ab dem 29. April 2019 beim Beschuldigten wohnhaft war und von dort aus seine Drogenverkäufe wahrgenommen hatte. 9.3.1.3 Kenntnis der deliktischen Tätigkeit