Die Aussagen C.________’s erweisen sich nach Ansicht der Kammer weitgehend als konstant und in sich schlüssig. Dass sich die eine oder andere Widersprüchlichkeit in den Aussagen findet, schadet der Gesamtüberzeugung, auf seine Aussagen könne abgestellt werden, nicht. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war C.________ als beschuldigte Person nicht zur Wahrheit verpflichtet und hätte jederzeit von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen können; dies tat er jedoch nicht ein einziges Mal.