515 Z. 10 ff.). Dass C.________ dabei lediglich den Wortlaut der Anklageschrift bestätigt hat, trifft offenkundig nicht zu, hält die Anklageschrift doch fest, er sei «um den 29. April 2019» in die Schweiz eingereist (pag. 443; vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Replik, wonach C.________ mit der Nennung eines bestimmten Einreisetages die letzten Zweifel aus dem Weg geräumt habe, pag. 660 f. Ziff. 5). C.________ wurde insgesamt drei Mal einvernommen (25. Juni 2019, 26. Juni 2019 sowie 12. Juli 2019). Anlässlich seiner Ersteinvernahme gab er zu Protokoll, vor einem Monat eingereist zu sein, dies sei im Mai gewesen (pag. 125 Z. 39 ff.).