Als nicht zutreffend erweist sich jedenfalls die Behauptung der Verteidigung, wonach C.________ dieses Missverständnis nicht von selber aus dem Weg geräumt habe, sondern lediglich den Wortlaut der Anklageschrift bestätigt habe (pag. 643 Ziff. 16). Dieser gab nämlich – wohl auf Frage, wann er mit den Drogenverkäufen begonnen habe – zu Protokoll, er wisse dies nicht mehr genau. Es stimme aber, was im Papier [recte: Anklageschrift] stehe, er sei am 25. April 2019 in die Schweiz eingereist (pag. 515 Z. 10 ff.).