15 haben müsse, als von ihm mindestens zu Beginn geltend gemacht worden sei (pag. 582, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Schlussfolgerung schliesst sich die Kammer an. Anders als von der Verteidigung geltend gemacht, stellt die Videoaufnahme vom 4. Mai 2019 ein gewichtiges Indiz für die Anwesenheit von C.________ in der Wohnung des Beschuldigten dar. C.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juli 2019, angesprochen auf das Video, zwar an, nichts davon zu wissen und schob stattdessen seinen Bruder vor (pag. 150 Z. 512 ff.).