142 Z. 126 ff.). Dass diese Aussage schlicht und einfach falsch ist und offenkundig nicht zutrifft, zeigt nicht nur die Tatsache, dass C.________ bereits ab dem 29. April 2019 mit dem Beschuldigten telefonisch in Kontakt stand, sondern auch die Anhaltung von L.________ am 7. Mai 2019. Dieser gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2019 zwar an, die Drogen angeblich im O.________ bei einem «P.________» gekauft zu haben (pag. 104 Z. 18 ff.); diese Aussage muss jedoch als reine Schutzbehauptung abgetan werden. Dass Abnehmer die Identität ihrer Verkäufer oft geheim zu halten versuchen bzw. falsche Angaben dazu machen, ist nicht ungewöhnlich. Entscheidend ist jedoch, dass