Aus den zahlreichen weiteren Hinweisen (Kontakte zwischen dem Beschuldigten sowie C.________, Aussagen von C.________, weitere von der Polizei vor Ort festgestellte Treffen) ergibt sich klar, dass C.________ spätestens ab dem 29. April 2019 beim Beschuldigten logiert haben muss. Am 25. Juni 2019 wurde Ersterer zudem vor Ort beobachtet und schliesslich angehalten. Der angeklagte Zeitraum ist damit ausreichend erwiesen. Richtig ist, dass C.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juli 2019 angegeben hat, erst seit einem Monat, mithin seit dem 25. Mai 2019, in der Schweiz zu sein und auf Vorhalt eines Fotos einer Videoüberwachung meinte, dies nicht zu sein (pag. 142 Z. 126 ff.).