Diesen Feststellungen lässt sich zweifelsohne entnehmen, was, wann und wo die Polizei anlässlich ihrer Observation beobachten konnte. Soweit die Verteidigung vorbringt, die angeblichen Feststellungen seien alles andere als gut dokumentiert, zumal sich keine entsprechenden Wahrnehmungsberichte oder Fotodokumentationen in den Akten finden würden (pag. 641), verkennt sie, dass der Einsatz von Bildund Tonaufnahmen im Rahmen einer polizeilichen Observation nach Art. 282 StPO nicht begriffsnotwendig ist; eine allein visuelle Überwachung durch die Polizei genügt (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 6 zu Art. 282).