_ sei aus der Wohnung ________ herausgekommen und habe sich via Garage an den ________ (Weg) begeben, worauf eine Anhaltung durch die Polizei stattgefunden habe. C.________ habe ein Säckchen Heroin à insgesamt 10.3g brutto auf sich getragen und N.________ eine Barschaft von CHF 260.00. Mit Verweis auf die anschliessend durchgeführte Einvernahme mit N.________ wurde im Anzeigerapport festgehalten, dieser habe angegeben, zuvor auch schon «bei diesem Albaner» Heroin gekauft zu haben (pag. 80). Diesen Feststellungen lässt sich zweifelsohne entnehmen, was, wann und wo die Polizei anlässlich ihrer Observation beobachten konnte.