29. April 2019 – wohl vorerst telefonisch, anschliessend auch via WhatsApp – ein Kontakt zwischen ihnen bestanden hat. Als nicht zutreffend und reine Schutzbehauptung erweist sich bei dieser Ausgangslage im Übrigen das vom Beschuldigten geltend gemachte zufällige Treffen bei der K.________ im Zeitraum vom 13. – 15. Juni 2019 (pag. 177 f. Z. 71 ff.; pag. 185 Z. 74 ff.; pag. 196 Z. 55 ff.). Für die Kammer sind ferner auch die polizeilichen Feststellungen nicht anzuzweifeln. Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Juli 2019 lässt sich entnehmen, dass anlässlich einer Überwachung an der E.________(Strasse) in D.____