13 war. Nicht von Relevanz ist hingegen, was anlässlich dieser Gespräche zwischen dem Beschuldigten und C.________ genau gesprochen worden ist. Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschuldigte aus dem Umstand, dass ein SMS- und WhatsApp-Kontakt zwischen ihm und C.________ offenbar erst ab dem 18. Juni 2019 ausgemacht werden konnte (pag. 642 f., Ziff. 11 der Berufungsbegründung): Fakt ist, dass sich gestützt auf die Anrufliste des Mobiltelefons I.________ (CD pag. 242 [Beweissicherung C.________/Anrufliste und Timeline I.________/Anrufliste I.________ und «________»]) ergibt, dass bereits seit dem