und damit zur Wohnung des Beschuldigten gefahren (pag. 155 Z. 760 ff.) und andererseits aus der Aussage, er habe die Wohnung nur für die Drogengeschäfte verlassen («Es war nicht so, dass ich von mir aus alleine rausging. Ich ging raus, wenn ich ein Telefon erhalten hatte.», pag. 143 Z. 186 ff.). Gemäss Aussage von C.________ haben er und der Beschuldigte sich erst kennengelernt, als C.________ beim Beschuldigten in D.________ angekommen ist (pag. 141 Z. 78 f.), und der Beschuldigte gab an, die Telefonnummer von C.________ erhalten zu haben, für den Fall, dass ihn jemand erreichen wolle (pag. 187 Z. 185 f.).