her in die Schweiz eingereist zu sein. Das Telefon habe vorher seinem Bruder gehört, seit ungefähr zwei Jahren gehöre es ihm (pag. 142 Z. 144 f.). Dass somit niemand anderes als C.________ zu dieser Zeit das Mobiltelefon I.________ bedient haben kann, steht ausser Frage. Dass sich C.________ sodann zu dieser Zeit in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten haben muss, ergibt sich einerseits aus seiner Aussage, er sei von Italien mit dem Zug via Bern direkt nach D.________ und damit zur Wohnung des Beschuldigten gefahren (pag