_ nach einem zufälligen Kennenlernen kontakt- bzw. gesprächslos bei sich wohnen habe lassen (pag. 581, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Nicht zu hören ist insbesondere die Behauptung des Beschuldigten, aus dieser Anrufliste gehe nicht hervor, wer das Mobiltelefon I.________ zu den jeweiligen Zeitpunkten bedient habe oder wo sich diese Person jeweils befunden habe. C.________ gab in seiner Einvernahme vom 12. Juli 2019 an, mit dem Mobiltelefon I.________ von J.________ her in die Schweiz eingereist zu sein.