__ seine Tätigkeit bereits am 29. April 2019 aufgenommen und ab diesem Zeitpunkt in der Wohnung des Beschuldigten logiert hat. Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung festgehalten, auf dem Mobiltelefon I.________ von C.________ sei eine Anrufliste gefunden worden, welche belege, dass von diesem Gerät aus in der entscheidenden Zeit, mithin ab dem 29. April 2019, öfters die Rufnummer des Beschuldigten («________») angerufen worden sei. Dies widerlege die Darstellung des Beschuldigten, wonach er C.________ nach einem zufälligen Kennenlernen kontakt- bzw. gesprächslos bei sich wohnen habe lassen (pag.