___ zur Wohnung des Beschuldigten begeben. Ein zufälliges Kennenlernen bei der K.________ habe nicht stattgefunden. Ab dem 29. April 2019 sei C.________ von der Polizei observiert und schliesslich am 25. Juni 2019 angehalten worden. Die von ihm getätigten Drogengeschäfte habe er grundsätzlich zugegeben (pag. 590, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung des Beschuldigten gelangt auch die Kammer zur Überzeugung, dass C.________ seine Tätigkeit bereits am 29. April 2019 aufgenommen und ab diesem Zeitpunkt in der Wohnung des Beschuldigten logiert hat.