12 den der Beginn der angeblich deliktischen Tätigkeit von C.________. Ebenfalls bestreitet der Beschuldigte, etwas von der deliktischen Tätigkeit seines Mitbewohners gewusst zu haben. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 9.3.1.2 Beginn der deliktischen Tätigkeit Die Vorinstanz ist nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss gelangt, C.________ habe bereits in Albanien die Adresse des Beschuldigten erhalten und sich nach seiner Einreise in die Schweiz via Bern direkt nach D.________ zur Wohnung des Beschuldigten begeben.