__ dem Beschuldigten zu leisten hatte. Eine Mietzinszahlung von mindestens CHF 1'200.00 wurde sodann bereits an den Beschuldigten geleistet. Vom Beschuldigten im Rahmen seiner Berufungsbegründung insbesondere bestritten wird der Zeitraum für die Mitbenutzung der Wohnung und damit implizit verbun-