im Umfang von CHF 1'200.00 bzw. CHF 1'500.00 an den Beschuldigten überstieg bzw. hätte die zu erwartende Miete somit um ein Vielfaches überstiegen. Im Sinne eines Zwischenfazits erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte mit einer Person mit einer albanischen Rufnummer Kontakt gehabt hat, bei welcher es sich um den unbekannten Drahtzieher von C.________ handeln muss, zumal auch er mit dieser Rufnummer in Kontakt gestanden hat. Weiter ist erstellt, dass in den Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten sowie der albanischen Rufnummer über die Mietzinszahlung der Wohnung an der E.________(Strasse) gesprochen wurde, welche C.________ dem Beschuldigten zu leisten hatte.