29 der Berufungsbegründung). Mit diesem Argument vermag der Beschuldigte nicht durchzudringen: CHF 1'500.00 waren nicht für zwei, sondern lediglich für einen Monat abgemacht gewesen, was C.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juli 2019 klar zu Protokoll gegeben hat. Dem Beschuldigten habe er CHF 1'200.00 bezahlt (pag. 142 Z. 103 ff.). Diese Aussage wird ohne Weiteres durch die sichergestellten Chatnachrichten untermauert, aus welchen wie schon erwähnt hervorgeht, dass bis am CHF 25. Juni 2019 CHF 1'200.00 dem Beschuldigten bereits bezahlt wurden. Auf die Aussagen von C.________ kann demnach abgestellt werden.