Wie bzw. in welchen Raten die Zahlung von mindestens CHF 1'200.00 vorgenommen worden ist, ist im Übrigen nicht entscheidend; wesentlich ist, dass sie vorgenommen wurde und der Beschuldigte das Geld offensichtlich erhalten haben muss. Im Rahmen der Berufungsbegründung bringt die Verteidigung für den Beschuldigten vor, selbst wenn ihm wie behauptet CHF 1'200.00 übergeben worden sein sollten, so handle es sich dabei bei einer angeblichen Aufenthaltsdauer von beinahe zwei Monaten nicht um eine die normale Monatswohnungsmiete übersteigende Entschädigung (pag. 646 Ziff. 29 der Berufungsbegründung).