__ am 25. Juni 2019 von der Polizei angehalten und festgenommen wurden. Die Vorinstanz ist somit richtigerweise zum Ergebnis gelangt, die Telefonauswertung habe klar ergeben, dass über Geld bzw. Zahlungen/Mieten diskutiert worden sei und dies nichts Anderes bedeuten könne, als dass der Beschuldigte seine Wohnung C.________ entgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Die vereinzelt widersprüchlichen Aussagen C.________’s dazu vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Wie bzw. in welchen Raten die Zahlung von mindestens CHF 1'200.00 vorgenommen worden ist, ist im Übrigen nicht entscheidend;