211 f. Z. 265 ff.). Nach Ansicht der Kammer sind die Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten sowie der albanischen Rufnummer «________» eindeutig dahingehend zu interpretieren, als dass darin über die Zahlungen von C.________ für die Miete der Wohnung an der E.________(Strasse) in D.________ verhandelt bzw. gesprochen wurde. Die Aussagen von C.________ sind, wie die Verteidigung für den Beschuldigten richtigerweise vorbringt, hinsichtlich der Mietzinszahlungen nicht einheitlich. Entgegen der Ansicht der Verteidigung und nach Überzeugung der Kammer lässt sich aus den Chatnachrichten jedoch sehr wohl herauslesen, wie viel dem Beschuldigten bereits bezahlt wurde.