Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft wollte sich der Beschuldigte zum Vorhalt, C.________ hätte ihm für die Miete CHF 1'500.00 aus dem Heroinverkauf geben sollen, wovon er CHF 1'200.00 bereits erhalten habe, nicht äussern, ebenso wenig zur Frage, ob eine Entschädigung geschuldet gewesen sei (pag. 210 Z. 228 ff.). Wie bereits hiervor erwähnt, wollte sich der Beschuldigte zu den Chatverläufen gemäss Beilage 2 zur Einvernahme vom 10. September 2019 (pag. 217 ff.) ebenfalls nicht äussern, anfangs sogar nicht mal eines Blickes würdigen (pag. 211 f. Z. 265 ff.).